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Energiepreisbremsen - Sie werden automatisch entlastet.

Mit den Energiepreisbremsen entlastet die Bundesregierung Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen treten ab dem 1. März 2023 in Kraft. Die Entlastungen gelten rückwirkend auch für Januar und Februar und greifen zunächst bis Ende dieses Jahres.

 

Fällt meine Preisbremse ab dem 01.10.2023 weg?

Bis auf wenige Ausnahmen liegen ab dem 01.10.2023 all unsere Tarife unter der gesetzlichen Preisdeckelung. Damit findet in den meisten Fällen zum Stichtag der Preisänderung keine Anwendung der Strompreisbremse mehr statt. Die Verrechnung der Entlastungen durch die Energiepreisbremsen erfolgen automatisch auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung.

Zu den Kundeninformationsschreiben vom 09.08.2023


Wie rechnet sich die Strompreisbremse?

Der staatlich festgelegte Preis der Strompreisbremse (ab 01.01.2023)  liegt bei 40 ct pro kWh für 80 % des Vorjahresverbrauchs.

Vereinfacht kann man auch einen Mischpreis bilden mit 80 % bei 40 ct pro kWh und 20 % des jeweiligen Arbeitspreises des Tarifs.

Also bei der Grundversorgung 80 % x 40 ct + 20 % x 45,45 ct pro kWh = 41,09 ct pro kWh.

Liegen die neuen Arbeitspreise unter der Strompreisbremse?

Alle Stromarbeitspreise der KEW liegen an dem 01.10.2023 unter der Strompreisbremse.

Der neue Arbeitspreis in der Grundversorgung liegt bei 37,96 ct pro kWh.

Damit findet ab dem 01.10.2023 die Strompreisbremse keine Anwendung mehr.

Bekomme ich die staatliche Entlastung dann gar nicht?

Doch, die Entlastung erhalten Sie vom 01.01.2023 bis 30.09.2023.

Sie haben von uns mitgeteilt bekommen, dass Ihr ursprünglicher Abschlag um den Entlastungsbeitrag  sinkt, da die Politik damit eine sofortige Entlastung bewirken wollte, die sich nicht erst zur Abrechnung am Ende des Jahres bemerkbar macht.

Den staatlichen Entlastungsbeitrag berücksichtigen wir daher bis einschließlich September. Dann entfällt er.

In der Jahresverbrauchsabrechnung weisen wir dies genau aus.

Habe ich jetzt einen Nachteil, dass der Preis unter der Strompreisbremse liegt?

Nein. Bis 30.09.2023 wirkt die Strompreisbremse mit 40 ct pro kWh.

Danach liegen die Preise der KEW unter der Strompreisbremse und Sie werden damit noch mehr entlastet.

Welchen Abschlag zieht die KEW ab Oktober ein?

Ab Oktober wird der ursprünglich in der letzten Rechnung mitgeteilte Abschlag eingezogen, also ohne den stattlichen Entlastungsbetrag.

Warum wurde der Abschlag dann nicht ab Oktober mit den niedrigeren Preisen neu gerechnet und ausgewiesen?

Bis zur nächsten Jahresrechnung sind je nach Stadtteil noch 2-3 Abschläge im Strom fällig.

Die Strompreise der KEW lagen je nach Tarif ganz dicht an der Strompreisbremse oder bei machen Tarifen sogar darunter.

So haben viele Kundinnen und Kunden Entlastungsbeträge von 1 – 2 € erhalten.

Wir waren allerdings gesetzlich dazu verpflichtet, auch bei geringsten Beträgen allen Kund*innen eine briefliche Mitteilung zukommen zu lassen.

Dies hat zu Kritik geführt, da in vielen Fällen die Kosten für Druck und Porto höher als die Entlastung gewesen sind. 

Daher haben wir uns jetzt dazu entschlossen, die ursprünglichen Abschläge nicht nochmal anzupassen, da dies wieder ein sehr hoher Aufwand und ein weiterer Brief notwendig gewesen wäre.

Wieso steigt mein Abschlag, obwohl die KEW die Preise senkt?

In Ihrem Vertragskonto war auch nach Inkrafttreten der Preisbremse weiterhin Ihr gewohnter Abschlag hinterlegt. In einem weiteren Schritt wurde davon Ihr Entlastungsbetrag abgezogen, wodurch für Sie eine reduzierte Abschlagssumme entstanden ist. Diese Reduzierung endet zum 01.10.2023. Das Guthaben, was Ihnen durch die Absenkung unserer Preise ab 01.10.2023 entsteht, wird in der Jahresverbrauchsabrechnung detailliert aufgeschlüsselt und verrechnet.

Kann ich meinen Abschlag absenken?

Ja. Entweder Sie machen dies selbst über unsere igudd App oder unser Online-Portal.

Was wird bei einer Strompreisänderung in der Tabelle „Ihre Stromkostenbestandteile“ dargestellt und warum?

Die KEW hat gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG bei Änderung der Preise die sogenannte Transparenzanforderung einzuhalten, d.h. Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung mitzuteilen.

 

Die KEW ist somit verpflichtet, die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile einander gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind.

Hierbei ist nicht nur der alte und der neue Gesamtpreis darzustellen, sondern auch die Veränderungen der einzelnen Kostenbestandteile, z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage. So soll für Sie erkennbar sein, welche Preisfaktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben.

 

Die KEW unterliegt damit einer Informationspflicht. Ein Nicht-Vorliegen führt demnach nicht zu einer Unwirksamkeit der Preisänderung.

 

Die Gesamtpreise sind im gesamten Versorgungsgebiet der KEW für Schiffweiler, Neunkirchen und Spiesen-Elversberg gleich. Dies gilt auch für die übrigen Kosten, wie z.B. die Netzentgelte. Unterschiedlich ist lediglich die Konzessionsabgabe. Da diese sich aber nicht verändert, hat sich die KEW entschlossen, die Darstellung mit nur einer Konzessionsabgabe (Neunkirchen) vorzunehmen.

Damit ist dem gesetzlichen Anspruch auf Transparenz (Darstellung der Veränderung) genüge getan.

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