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Strompreiszusammensetzung

Unser Strompreis besteht zu einem Großteil aus Abgaben, Umlagen und Steuern. Wir zeigen Ihnen, wie sich die Kosten für den Strombezug zusammensetzen.

  • Ausweisung der Preisbestandteile Stromgrundversorgung (Haushalt & Gewerbe) - Stand 01.01.2023
  • Ausweisung der Preisbestandteile Grundversorgung Wärmestrom - Stand 01.01.2023
  • Ausweisung der Preisbestandteile Grundversorgung Wärmestrom mit Tagstrom - Stand 01.01.2023

Erläuterungen zu den staatlich induzierten Preisbestandteilen (Quelle: Bundesnetzagentur)

Konzessionsabgabe

Gemeinden erhalten von Energie-Netzbetreibern eine Konzessionsabgabe (KA) als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen.

Die Höhe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt und richtet sich nach Ihrem Energieliefervertrag und teilweise auch nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.

Stromsteuer/Energiesteuer

Die Stromsteuer/Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Sie gilt seit April 1999. 

EEG-Umlage

Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.

 

Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine festgelegte Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Da die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen liegen, wird den ÜNB der Differenzbetrag erstattet.

Alternativ kann der produzierte Strom direkt vermarktet werden. Über das Marktprämienmodell wird der Unterschied des an der Börse erzielten Preises und der Einspeisevergütung durch eine Marktprämie ausgeglichen. Um einen Wechsel möglichst vieler EEG-Anlagen in die Direktvermarktung anzureizen, wird zusätzlich eine Managementprämie gezahlt.

In anderen Worten: Die Auszahlungen an die EE-Anlagenbetreiber übersteigen die Einnahmen aus dem Verkauf der Strommengen teilweise um ein Vielfaches. Dieser Differenzbetrag wird durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt.

Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher die EEG-Umlage bezahlen. Sie ist Teil des Strompreises.

KWK-Aufschlag

KWK-Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme. Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber.

 

§ 19 StromNEV-Umlage

Nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte zu erhalten.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen den örtlichen Netzbetreibern die durch diese niedrigeren Entgelte entgangenen Erlöse erstatten. Die ÜNB gleichen die Zahlungen für diese entgangenen Erlöse untereinander aus und errechnen einen Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.

Die Vorschriften zu individuellen Netzentgelten privilegieren Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen. Dabei wird zwischen atypischen und stromintensiven Netznutzern unterschieden:

  • Atypische Netznutzung liegt vor, wenn die Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verlagert wird.
  • Stromintensive Nutzer zeichnen sich durch einen gleichmäßigen und dauerhaft hohen Strombezug aus.

Offshore-Netzumlage

Die Offshore-Netzumlage (bisher Offshore-Haftungsumlage) ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher. Sie wird als gesonderter Betrag auf der Stromrechnung ausgewiesen.

Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind.

Die Umlage wird von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern (TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH) auf Grundlage von § 17f Abs. 5 EnWG ermittelt.

Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLaV

Darunter versteht man Stromverbraucher (Lasten), die durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) steuerbar d.h. auch abschaltbar sind.

Ein ÜNB kann bei Bedarf die abschaltbaren Lasten anweisen, weniger Strom zu verbrauchen, um ein Erzeugungsdefizit oder einen Netzengpass zu beheben. Diese Regelungen sind in der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) enthalten, die seit 2013 in Kraft ist. (basierend auf §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 4a, 4b EnWG)

Novellierung der AbLaV 2016

Durch die Novellierung im Sommer 2016 wurden insbesondere folgende Punkte angepasst:

  • Erweiterung des möglichen Anbieterkreises:

    - Anschluss auch schon in der Mittelspannung
    - nur 5 MW der Leistung müssen abschaltbar sein und
    - es gibt bessere Möglichkeiten, dass sich Lasten zusammenschließen, um die 5-MW-Grenze zu erreichen

  • Änderung der Vergütung von einem festen Leistungspreis auf einen durch Ausschreibungen definierten Leistungspreis von höchsten 400 €/MW
  • geringere Mindestausschreibeleistung für Übertragungsnetzbetreiber

Mehrwertsteuer (i. H. v. 19 %)

Die Mehrwertsteuer wird auf den gesamten Strompreis mit all seinen Bestandteilen erhoben. Durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 2007 um drei Prozentpunkte ist der Staatsanteil am Strompreis weiter gestiegen.

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