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FAQ Erdgas

Alles, was Sie zum Thema wissen müssen

GASPREISE

Wird das Gas bei der KEW teurer?

Ja, es verteuert sich durch die neuen staatlichen Umlagen. Eine weitere Preiserhöhung nimmt die KEW derzeit nicht vor.

 

Drei Faktoren bestimmen die aktuelle und zukünftige Gaspreisentwicklung:

Der erste Faktor sind die staatlichen Umlagen, die den Gaspreis erhöhen.

Faktor zwei ist die vorgesehene gleichzeitigen Mehrwertsteuersenkung auf Gaspreis und Umlagen, die sich ausgleichend auswirkt.

Der dritte Faktor, der zunehmend an Gewicht gewinnt, sind die explodierenden Gasbeschaffungspreise, die sich in den letzten beiden Jahren teilweise verzehnfacht haben.

 

Als verantwortungsvoller regionaler Versorger verfolgt die KEW eine vorausschauende langfristige Einkaufsstrategie und kann die aktuellen Preissteigerungen an den Energiebörsen in 2022 für ihre Kunden noch abfedern und Gas unterhalb des sehr hohen Marktniveaus anbieten.

 

In 2022 profitieren KEW-Kunden also noch von günstigen Konditionen und ihr Preis ändert sich nur durch die Umlagen und Mehrwertsteuersenkung. Die gestiegenen Beschaffungspreise haben noch keinen Einfluss auf die laufenden Verträge.

 

Das ändert sich 2023. Denn auch die KEW wird die Beschaffung Ihrer Energietranchen für 2023 und die Folgejahre noch komplettieren müssen und die steigenden Beschaffungskosten an ihre Kunden weitergeben müssen. Die Kunden sollten sich somit ab dem 01.01.2023 auf stark steigende Preise einstellen. Die KEW wird ihre Kunden dazu rechtzeitig informieren.

Gelten Preisgarantien alter Verträge weiterhin?

Ja, Stand 19.8.2022 gelten sie bis zum vertraglich fixierten Auslaufen oder einer Vertragskündigung. Preisgarantien schützen vor Preiserhöhungen durch gestiegene Beschaffungskosten. Sie schließen aber keinen Schutz vor neuen steuerlichen Abgaben, Steuern, Umlagen oder sonstigen hoheitlichen Belastungen ein.

Schützt eine Preisgarantie vor Umlagen?

Nein. Preisgarantien schließen keinen Schutz vor neuen steuerlichen Abgaben, Steuern, Umlagen oder sonstigen hoheitlichen Belastungen ein.


MEHRWERTSTEUER-REDUZIERUNG

Was macht die Regierung um die Bürger zu entlasten?

Um die Verbraucher angesichts steigender Gaspreise stärker zu entlasten, als sie durch die neuen Umlagen belastet werden, senkt die Bundesregierung den Mehrwertsteuersatz auf Gas bis zum 31.03.24 von 19 % auf 7 %. Das gilt für den Gaspreis und alle Umlagen.

Warum reduziert die Bundesregierung die Mehrwertsteuer?

Die Bundesregierung wollte die Mehrwertsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage eigentlich verhindern, damit der Staat nicht auch noch mitverdient. Die EU-Kommission lehnte das ab, denn das europäische Recht sieht keinen Mehrwertsteuerverzicht vor. Deshalb geht Deutschland den Weg, die Mehrwertsteuer abzusenken.

In Deutschland gilt allgemein ein Mehrwertsteuersatz von 19 %. Ausgewählte Waren des Grundbedarfs wie Brot, Butter, Kartoffeln, Bücher… werden allerdings nur mit 7 % besteuert. Dies soll temporär jetzt auch für den Gaspreis und die Umlagen angewandt werden.

Ist die Mehrwertsteuer bereits beschlossen und für wann gilt sie?

Paragraf 12 des Umsatzsteuergesetzes regelt, für welche Waren der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt. Um ihn auch auf Gas anzuwenden, sind Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat nötig. Die Länder haben ein Mitspracherecht, da ein Teil der Mehrwertsteuer-Einnahmen an sie fließt.

Start, Dauer und Ende sind somit ebenfalls noch nicht bekannt.

Kommt diese Entlastung bei den Bürgern sicher an?

Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht, wohl aber eine moralische. Die KEW wird diese Entlastung selbstverständlich 1:1 an ihre Kunden weiterreichen.

Gibt es vom Staat weitere Entlastungen?

Die Spitzen der Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP hat am 04.09.2022 ein drittes Entlastungspaket in Höhe von 65 Milliarden Euro vorgestellt, um den Druck auf Privatpersonen, insbesondere Rentner*innen, Studierende, Geringverdienende abzufedern. Es enthält Strompreisbremse, Einmalzahlungen für Rentner*innen, Erhöhung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag sowie Entlastung von Studierenden und Fachschüler*innen.

Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/drittes-entlastungspaket-2082584


ENERGIESPAREN

Wo finde ich Energiespartipps?

Tipps, Ihren Energieverbrauch effizient zu senken, finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.kew.de/service/energieeffizienz/energiekosten-senken/

 

Hier können Sie auch unsere „Checkliste Energiespartipps ohne Komfortverlust“ downloaden.

Was schlägt der Staat vor, um Energie zu sparen?

Der Staat hat eine Energiesparkampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiesparen“ gestartet https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html

 

Die Bundesregierung hat folgende Verordnung verabschiedet:

die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensikumav.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Was ist die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)?

Am 24.08.2022 hat das Bundeskabinett die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen-verordnung (EnSikuMaV) beschlossen. Sie fordert Vermieter, Gewerbe, Handel, Industrie und öffentlichen Hand mit definierten Maßnahmen zum Energiesparen auf.

 

Das EnSikuMaV zielt im ersten Schritt auf Energiesparmaßnahmen im Gebäudebereich.

Beispiele sind das Entfallen von Beleuchtungen an Denkmälern und Schaufenstern, die Senkung der Temperatur an Arbeitsplätzen oder die Verpflichtung der Industrie zur Umsetzung von Maßnahmen, die sich binnen zweier Jahre rechnen. Maßnahmen im Wohngebäudebereich sind z.B. die fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter und das Verbot bestimmter Heizungsarten für Schwimmbecken.

 

Informationspflicht: Der § 9 des EnSikuMaV verpflichtet ferner die Energieversorger, Ihren Haushaltskunden ihr rechnerisches Einsparpotenzial aufzuweisen.

https://www.gesetze-im-internet.de/ensikumav/BJNR144600022.html

Was haben die Kunden davon?

Mit folgendem Wissen können Kunden Ihre anstehenden Energiekosten, ihr Einsparpotenzial und die zukünftigen Auswirkungen ihrer eigenen Energiesparmaßnahmen beurteilen:

 

  • Energieverbrauch der letzten Abrechnungsperiode
  • Höhe der voraussichtlichen Energiekosten in der anstehenden Abrechnungsperiode
  • Einsparpotenzial, wie die Absenkung der Raumtemperatur die Kosten drosseln kann

Wozu ist die KEW verpflichtet?

Die EnSikuMaV fordert die Energieversorger in § 9 deshalb auf, jedem Kunden Informationen über seinen persönlichen Verbrauch und seine Energiekosten der letzten Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Dem kommt die KEW nach, indem sie jeden Kunden anschreibt. Zusätzlich kann jeder KEW-Kunde unter www.kew.de seine letzte Rechnung online einsehen.

 

Die EnSikuMaV verpflichtet die Energieversorger weiterhin, die zu erwartenden Energiekosten für die folgende Abrechnungsperiode darzustellen.

Dies erfolgt deutschlandweit unter Berücksichtigung des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Erdgas-Grundversorgungstarifs, auch wenn Kunden unterschiedliche Tarife haben. Wetter und persönliches Verbrauchsverhalten sind unwissbare Faktoren, die auf diese Vorausschau Einfluss haben.

Diese Information wird jedem KEW-Gas-Kunden schriftlich mitgeteilt.

 

Die EnSikuMaV verpflichtet die Energieversorger zusätzlich, jeden Ihrer Gas-Kunden auf der Basis dieser Daten über sein rechnerisches Einsparpotenzial zu informieren.

Das Rechenbeispiel geht davon aus, dass die Raumtemperatur um 1 Grad gesenkt und der Verbrauch so um 6 % reduziert wird.

Die KEW informiert ihre Kunden schriftlich über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro.

UMLAGEN

Warum kommen Umlagen?

Aufgrund der erheblich reduzierten russischen Gaslieferungen, der Turbulenzen am Energiemarkt und der resultierenden, massiv steigenden Beschaffungskosten aktiviert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine bundesweite Umlage, um die Gasversorgung im kommenden Winter aufrecht zu erhalten.

Wer muss die Umlagen zahlen?

Die Umlagen werden bei allen Verbrauchern erhoben: Privatpersonen, Handel, Gewerbe und Industrie.

Was ist die Gasspeicher-Umlage?

Die Gasspeicher-Umlage (§ 35e Energiewirtschaftsgesetz) soll die Umsetzungskosten für die gesetzlich festgelegten Füllstandsvorgaben der Gasspeicher abdecken.

Sie soll im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.03.2025 erhoben werden.

Sie beträgt ab dem 01.10.2022 netto 0,059 ct pro kWh. Danach wird sie jeweils halbjährlich angepasst, also zum 18.11.2022 für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 usw..

Wer legt die Höhe und Laufzeit der Umlagen fest?

Die durch die Trading Hub Europe (THE) festgesetzten Umlagen sollen in ihrer Höhe regelmäßig angepasst werden.

Die Gasspeicher-Umlage wird voraussichtlich erstmals zum 01.01.2023 und danach alle sechs Monate angepasst werden.

Ob und wann eine Anpassung erfolgen wird, ist aber zurzeit noch nicht bekannt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) legt die Laufzeit fest.

Können die Umlagen noch steigen?

Ja, das ist möglich. Die durch die Trading Hub Europe (THE) festgesetzten Umlagen sollen in ihrer Höhe regelmäßig, voraussichtlich quartalsweise oder halbjährlich angepasst werden.

Wo kommt der Preis für die Gasbeschaffungs-Umlage eigentlich her?

Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage wurde zwischen Trading Hub Europe (THE), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Basis der von den Unternehmen gemeldeten Prognosen verhandelt und festgelegt.

Was ist THE?

Die Umlagen werden den Energieversorgern von der THE, der verantwortlichen Stelle, in Rechnung gestellt und von den Energieversorgern in gleichem Umfang an die Verbraucher weiterberechnet.

 

Die THE ist Marktgebietsverantwortlicher für das gesamtdeutsche Marktgebiet Trading Hub Europe und betreibt das Marktgebiet zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen. Die THE ist somit auch das Bindeglied zwischen den Versorgungsunternehmen und den Gasimporteuren. Die Gasimporteure haben ab Oktober 2022 einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich der Ersatzbeschaffungskosten (z.B. auch LNG) für ausgefallene Importmengen.

 

Gasbeschaffungs-Umlage und Speicher-Umlage dienen der Beschaffung von Erdgas und LNG sowie dem Aufbau von LNG-Terminals.

Was ist LNG?

LNG ist Erdgas, das unter hohem Druck und bei extrem kalten Temperaturen (ab ca. -161 Grad) zu tiefkaltem (kryogenem) Erdgas wird. In dieser Form kann es mit Tankschiffen nach Deutschland gebracht und in unsere Versorgungsleitungen eingebracht werden.


FÖRDERUNGEN IM SAARLAND

Förderung „Stromspar-Check“ für Haushalte mit niedrigem Einkommen

Kundinnen und Kunden, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohnungsgeld, eine geringe Rente oder Kinderzuschlag beziehen, oder deren Einkommen unter dem Pfändungsbetrag liegt, können kostenlos den Stromspar-Check der ARGE SOLAR e.V. buchen.

 

Diese Maßnahme wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, vom saarländischen Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie sowie von den Jobcentern im Saarland.

 

Bisher haben sich über 4.000 saarländische Haushalte mit geringem Einkommen zu Ihrem Strom-, Wasser- und Wärmeverbrauch beraten lassen. Sie konnten dadurch ihr knappes Budget entlasten. Jeder Haushalt hat durchschnittlich 250€ pro Jahr an Energiekosten einsparen können. Wenn zusätzlich ein altes Kühlgerät gegen ein hocheffizientes Neugerät ausgetauscht wird, können die Haushalte weitere Stromkosten einsparen. Das Tauschprogramm wird ebenfalls vom saarländischen Wirtschaftsministerium und vom Bundesministerium für Wirtschaft unterstützt.

 

Anmeldung und Informationen erhalten Sie bei Stromspar-Check im Saarland, c/o ARGE Solar unter 0681 / 99 88 4-880 oder per E-Mail an info@stromsparcheck-saar.de oder im Internet unter www.stromsparcheck-saar.de.


HILFE BEI ZAHLUNGSPROBLEMEN

An wen wende ich mich, wenn ich meine Energiekosten bald nicht mehr zahlen kann?

Die KEW, Ihr erster Ansprechpartner

 

Die Gaspreise und staatlichen Umlagen sind für uns alle eine Herausforderung. Wir versuchen dies einzudämmen, eine Lösung für Sie zu finden und zählen auf Ihre Unterstützung: Bitte vermeiden Sie rechtzeitig Zahlungsunterbrechungen oder gar Sperrungen. Mit den Mitarbeitern unseres Mahn- und Finanzwesens können Sie im Einzelfall gemeinsame Absprachen treffen.

Kontakt: 06821 / 200-170

 

Hilfestellung und Unterstützung

 

Um Unterstützung bei der Regulierung von Zahlungsrückständen oder bei der Abwendung einer bevorstehenden Energiesperre zu erhalten, können Sie sich jederzeit an nachfolgende Institutionen und Ansprechpartner wenden.

 

Kreissozialamt für den Landkreis Neunkirchen

Kreissozialamt, DG II Ottweiler, Martin-Luther-Straße 2, 66564 Ottweiler

Telefon: 06824 / 906-0

 

Jobcenter im Landkreis Neunkirchen, Ringstr. 1, 66538 Neunkirchen

Telefon 06821 / 204-819

 

Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. – Haus der Beratung

Trierer Straße 40, 66111 Saarbrücken

Telefon: 0681 / 500 89-0

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